– B E K A N N T M A C H U N G –
Geänderte Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Windpark im Bardel“ der Stadt Freren inkl. erweitertem Geltungsbereich
Der Rat der Stadt Freren hat in seiner Sitzung am 15.01.2026 gem. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung über die geänderte Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Windpark im Bardel“ inkl. erweitertem Geltungsbereich beschlossen.
Der Geltungsbereich dieser Veränderungssperre umfasst das gesamte Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Windpark im Bardel“ westlich der K 316 (Schapener Straße), südwestlich des Bardelgrabens und nördlich der Bardelstraße im Süden der Stadt Freren. Er hat eine Größe von nunmehr rd. 185 ha (rd. 154 ha Bestand zzgl. rd. 31 ha hinzutretende Flächen) und ist in den anliegenden Übersichtskarten stark umrandet dargestellt.
Die Satzung über die geänderte Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Windpark im Bardel“ kann im Rathaus in Freren, Markt 1, 49832 Freren, Zimmer 211, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Sie ist ergänzend unter www.freren.de → Veröffentlichungen → Bekanntmachungen auch im Internet verfügbar.
Die Satzung über die geänderte Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Windpark im Bardel“ ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB am 30.01.2026 im Amtsblatt für den Landkreis Emsland Nr. 7/2026 bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten.
Auf die Vorschriften der §§ 17 (Geltungsdauer der Veränderungssperre) und 18 (Entschädigung bei Veränderungssperre) wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Freren geltend gemacht wurde. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Stadt Freren
Der Stadtdirektor
Ritz
Übersichtskarte zur geänderten Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „Windpark im Bardel“

„Grundlage: Planunterlage unmaßstäblich“ – vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN – RD Meppen – KA Lingen
Übersichtskarte mit Kenntlichmachung des Erweiterungsbereiches

„Grundlage: Planunterlage unmaßstäblich“ – vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN – RD Meppen – KA Lingen











