
-- Bekanntmachung --
Anmeldung der Schulanfänger des Schuljahres 2027/28 in den Grundschulen
der Samtgemeinde Freren
Die Anmeldungen der Schulanfänger des Schuljahres 2027/28 in der Samtgemeinde Freren werden in den zuständigen unten aufgeführten Grundschulen durchgeführt:
Grundschule Andervenne
Schulstraße 6, 49832 Andervenne
Telefon: 05902 - 1716
Mittwoch, 20.05.2026 ab 9:30 Uhr
Grundschule Beesten
Hauptstraße 22, 49832 Beesten
Telefon: 05905 - 446
Dienstag, 05.05.2026 ab 8:15 Uhr
Mittwoch, 06.05.2026 ab 8:15 Uhr
Grundschule Messingen
Frerener Straße 26, 49832 Messingen
Telefon: 05905 - 1477
Mittwoch,07.05.2026 ab 8:00 Uhr
Grundschulen Freren und Thuine
Die Unterlagen für die Schulanmeldungen für das Schuljahr 2027/2028 bekommen Sie über die Kindergärten.
Sie werden gebeten, die Anmeldungen bis zum 08. Mai 2026 in den jeweiligen Schulen abzugeben.
Sollten Sie Fragen zur Anmeldung haben oder ein persönliches Gespräch wünschen, vereinbaren Sie bitte bei der jeweiligen Schule einen Termin:
Grundschule Freren
Klausenstraße 5, 49832 Freren
Telefon: 05902-999011
E-Mail: sekretariat@grundschule-freren.de
Grundschule Thuine
Schulstraße 7, 49832 Thuine
Telefon: 05902-1277
E-Mail: grundschule@thuine.de
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 27.02.2018 Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes beschlossen:
1. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Schulpflicht in dem Schuljahr beginnt, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet, dazu zählen auch die Kinder die am 01.10. ihren 6. Geburtstag haben.
Im Schuljahr 2027/28 werden somit alle Kinder schulpflichtig, die zwischen dem 02. Oktober 2020 und dem 01.Oktober 2021 geboren wurden; ferner alle Kinder, die früher geboren wurden und die von der Schulleitung zurückgestellt worden waren.
Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind („Kann“-Kinder).
2. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September eines Jahres vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erklärung ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 01. Mai gegenüber der Schule abzugeben.
Auch für die Kinder, die in dem Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden, bleibt die Schuleingangsuntersuchung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NSchG verpflichtend.
Über Schulaufnahme oder Zurückstellung entscheidet die Schulleitung.
Freren, den 30.03.2026
Samtgemeinde Freren
Der Samtgemeindebürgermeister
Ritz






